AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Stadler Consulting Engineers e.U.
A-8983 Bad Mitterndorf 19

 

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil von Aufträgen/Verträgen, von bzw. zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragsnehmer, Stadler Consulting Engineers e.U., (AN). Sie gelten ausdrücklich auch für mündlich erteilte Aufträge.

b)    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem AN und gehen der ÖNORM A2060, bzw. B2110 und artverwandten Normen vor. Sie gehen auch den „Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs“ herausgegeben von der Wirtschaftskammer vor, auch wenn sie mit ihnen weitestgehend ident sind. Diese AGB ersetzen alle bisherigen.

c)    Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

d)    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen oder Bestimmungsteile dieser AGB unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen vollinhaltlich aufrecht.

e)    Soweit Verträge mit Verbrauchern i.S. des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen des KSchG i.d.g.F. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor1. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt.

f)    Der AG ist verantwortlich dafür, dass der AN alle für die Auftragserfüllung erforderlichen und nützlichen Unterlagen, Informationen und Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommt. Dies gilt ausdrücklich auch für neue Ereignisse, die erst während der Leistungserbringung durch den AN bekannt werden.

 

2.) Angebote, Nebenabreden

a)    Die Angebote des AN sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b)    Enthält eine Auftragsbestätigung des AN Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c)    Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

1 Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

– Punkte 1.c, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen des AN oder seiner Vertreter aus.

– Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird der AN in der

Verständigung hinweisen.

– Punkte 4.a, 4.c und 4.d gelten nicht.

– Punkt 6.b gilt nicht für Fixgeschäfte.

– Punkt 6.e findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.

– Das Aufrechnungsverbot in Punkt 5.f gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des AN und für Gegenforderungen, die gerichtlich

festgestellt, vom AN anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des AN stehen.

– Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.f gelten nicht.

– Punkt 10.c gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere

dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.

3.) Auftragserteilung und Berichterstattung

a)    Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b)    Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c)    Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d)    Der AN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Der AN ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten unter Angabe von wichtigen Gründen binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e)    Der AN kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des AN Aufträge erteilen. Der AN ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn er beabsichtigt, Aufträge durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subunternehmer binnen einer Woche unter Angabe von wichtigen Gründen zu widersprechen. Der AN kann in diesem Falle, falls er weiterhin beabsichtigt entsprechend Befugte als Subunternehmer heranzuziehen, weitere Subunternehmer vorschlagen, andernfalls hat er in diesem Fall den Auftrag selbst durchzuführen.

 

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

Unser persönlicher Anspruch sind 100% zufriedene Kunden. Der AN verpflichtet sich bei der Durchführung der beauftragten Leistungen auf die allgemein anerkannten Regeln der Berufsausübung, der Technik, Sorgfalt (§1299 ABGB) und Wirtschaftlichkeit zu achten. Dennoch

muss festgelegt werden:

 

a)    Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden. Mängelrügen sind ausschließlich durch eingeschriebenen Brief zu übermitteln und haben spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen.

b)    Sind Mängel dem Bereich (Sphäre i.S. der ÖNorm A2060 bzw. B2110) des AG zuzurechnen, findet die Behebung nur über gesonderten Auftrag des AG statt. Die zur Behebung erforderlichen Leistungen werden dem AG gesondert verrechnet.

c)    Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.

d)    Sind Mängel, Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden dem Bereich des AN zuzurechnen, dann leistet der AN binnen angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, kostenlos Gewähr. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

e)    Von jeglicher Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen sind Mängel die durch Fehler von zur Auftragserfüllung notwendiger eingesetzter Software entstanden sind.

f)    Ein Schadensersatzanspruch aus dem Titel der Haftung muss binnen sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädigendem, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Anspruch begründendem Ereignis geltend gemacht werden.

g)   Der AN haftet nur bei nachgewiesenen Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungssumme ist mit der Deckung der Haftpflichtversicherung (€ 70.000,-) pro Auftrag, maximal jedoch bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes begrenzt. Die Haftung des AN für indirekte, mittelbare und/oder Folgeschäden aller Art, z.B. für Produktionsausfall oder –minderung, Produktivitätsverlust und für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

h)    Die Haftung des AN für Schäden ist örtlich auf Europa beschränkt, jede Anwendung oder Nutzung der Leistungen außerhalb Europas, im geographischen Sinn, bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung durch den AN. Der AN haftet ferner ausdrücklich nicht für Verspätungs- oder Folgeschäden, wenn er selbst durch Krankheit, Unfall, Diebstahl oder höhere Gewalt an einer (rechtzeitigen oder anderweitig terminisierten – z.B. bei Termingeschäften) Erbringung der Leistung gehindert wurde. Der AN haftet ebenfalls nicht für Schäden oder Folgeschäden die durch marktübliche Servicelevelagreements vom AN beauftragter IT Dienstleister bedingt sind. Die Beweislast für die Verschuldensfrage trägt der AG.

i)     E-Mails und andere nicht eingeschrieben übermittelte Dokumente gelten grundsätzlich solange nicht als erfolgreich übermittelt, so der AN nicht darauf explizit in einer Antwort eingegangen ist oder die Übermittlung anderweitig in geeigneter Form bestätigt hat.

j)    Für Schäden an Prüflingen, die durch Prüfungen, Tests und dgl. entstehen, die gemäß den Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wurden, übernimmt der AN keine Haftung.

5.) Honorar

a)    Sämtliche Honorare bzw. Beträge sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. Wenn nicht anders angegeben ist in den Honoraren bzw. Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist dann gesondert vom AG zu bezahlen.

b)    Als Gegenleistung für die Beratungsleistungen hat der AN gegen den AG Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars. Dem Honoraranspruch des AN liegen die allgemein anerkannten Honorarrichtlinien und Leistungsbilder des Fachverbandes der österreichischen Ingenieurbüros zugrunde. Die in Vertrag, Auftrag oder Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen den allgemeinen Honorarrichtlinien vor. Je nach Vereinbarung hat der AG bei Auftragserteilung eine Anzahlung oder während laufender Beratungstätigkeit Teilzahlungen zu leisten. Das ausstehende Honorar ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung oder erbrachter Leistung fällig.

c)    Unterbleiben die Beratungsleistungen ganz oder teilweise, dann gebührt dem AN das vereinbarte Honorar zur Gänze, wenn der AN zur Beratungsleistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des AG liegen, daran gehindert worden ist. Zu den Umständen auf Seiten des AG zählen insbesondere mangelnde Mitwirkung des AG an der Auftragserfüllung oder unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung.

d)    Unterbleiben die Beratungsleistungen auf Grund von Umständen, die auf Seiten des AN einen wichtigen Grund darstellen, so gebührt dem AN ein anteiliges Honorar, welches den bisher erbrachten Beratungsleistungen entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisher

erbrachten Leistungen für den AG verwertbar sind.

e)    Aus berechtigtem Anlass, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit des AG, darf der AN die Fertigstellung der Beratungsleistungen von der vollständigen Bezahlung abhängig machen. Die Beanstandung der Beratungsleistungen berechtigt den AG nicht zur Zurückbehaltung des Honorars. Davon ausgenommen sind offenkundige Mängel an den erbrachten Leistungen.

f)    Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

 

6.) Rücktritt vom Vertrag

a)    Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b)    Bei Verzug des AN mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c)    Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den AN unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der AN zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d)    Der AN kann das Vertragsverhältnis mittels eingeschrieben Briefes oder Faksimiles mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen, wenn der AG wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere wenn der AG die für die Erzielung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Voraussetzungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Dies gilt auch, wenn der AG dem AN Informationen nicht erteilt, welche die Unabhängigkeit des AN oder Schutzrechte des AN verletzen.

e)    Ist der AN zum Rücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des AG. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des AG sind von diesem dennoch die vom AN erbrachten Leistungen zu honorieren.

 

 

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des AN.

 

8.) Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltung

a)    Der AN wird über alle internen Angelegenheiten des AG, die ihm im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit bekannt werden, gegenüber jedermann und zeitlich unbeschränkt Stillschweigen bewahren. Von der Verschwiegenheitspflicht sind Informationen an Kooperationspartner ausgenommen, die der AN beizieht und die für die Leistungserbringung erforderlich sind. In diesem Fall wird der AN den Kooperationspartner im selben Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten.

b)    Da E-Mail standardmäßig im Klartext übermittelt wird, kann der Inhalt bereits bei der Übermittlung Dritten bekannt geworden sein. Geheim zu haltende Dokumente müssen, wenn sie mittels E-Mail oder anderen Übermittlungsverfahren übermittelt werden – im beiderseitigen Einvernehmen – mit Hilfe eines geeigneten Verschlüsselungsprotokolls, das jeweils zum Zeitpunkt der Anwendung den aktuellen Regeln der Technik entspricht, vorher verschlüsselt worden sein. Die beiderseitig anzuwendenden Schlüssel (Passwort) sind kryptographisch stark – i.S. der aktuell geltenden Regel der Technik – zu wählen. Der AG ist verantwortlich den AN vorher darauf hinzuweisen, wenn er im Rahmen der E-Mail-Kommunikation Verschlüsselung aus Verschwiegenheitsgründen für angebracht erachtet. Dies gilt ausdrücklich auch für die Speicherung solcher Datensätze im Bereich des AN.

c)    Der AN ist auch zur Geheimhaltung seiner Leistung für den AG verpflichtet, wenn und solange der AG an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist der AN berechtigt, Inhalte und Erkenntnisse (insbesondere in anonymisierter

Form) aus dieser Beratungsleistung gänzlich oder teilweise, auch zu Werbezwecken, zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

 

9.) Schutz der Pläne

a)    Das geistige Eigentum und daher das Urheberrecht an den im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Leistungen verbleibt vollständig beim AN, dieser urheberrechtliche Schutz gilt insbesondere für Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen u.dgl. Inhalte.

b)    Der AG darf die ihm im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag übergebenen oder bekannt gewordenen Informationen bzw. Unterlagen nur für eigene Zwecke verwenden. Als Informationen bzw. Unterlagen gelten insbesondere auch Angebote und generell Dateiinhalte, die mittels eines IT-Mediums an den AG übermittelt wurden. Dies gilt ebenfalls für Informationen oder Unterlagen, die von Kooperationspartnern stammen.

c)    Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist nur mit Zustimmung des AN zulässig;

d)    ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder durch den AG selbst. Dies gilt ausdrücklich auch für die Zeit nach Erfüllung des Auftrages.

e)    Der AN ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des AN anzugeben.

f)    Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat der AN Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des AN genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

 

10.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a)    Auf den Auftrag, dessen Auslegung und für Streitigkeiten daraus ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, dies gilt auch, wenn Leistungen außerhalb Österreichs aber innerhalb Europas (im geographischen Sinn) erbracht werden.

b)    Erfüllungsort ist der Sitz des AN.

c)    Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des AN vereinbart.

 

 

Stand 16.06.2015